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Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz

EINLEITUNG

Für Kinder und Jugendliche, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse haben, leistet das Jugendamt Krankenhilfe, sofern ihnen beziehungsweise ihren Personensorgeberechtigten eine der im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) aufgeführten Hilfeformen gewährt wird.

ZUSTAENDIG

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

VORAUSSETZUNG

Die Personensorgeberechtigten oder der junge Mensch erhalten entweder eine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):

  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, sofern diese in Vollzeitpflege oder in Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird

ABLAUF

In der Regel wird die Krankenhilfe gemeinsam mit einer der oben genannten Jugendhilfeleistungen bewilligt.

UNTERLAGEN

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, klären Sie am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch, da dies je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann.

KOSTEN

Die Krankenhilfe tritt ersatzweise für einen fehlenden Krankenversicherungsschutz ein und muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe decken. Auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung können vom Jugendamt übernommen werden, sofern diese angemessen sind.

Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen von gesetzlich Krankenversicherten sind jedoch von den Anspruchsberechtigten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu leisten. Nur bei fehlendem Krankenversicherungsschutz umfasst die Krankenhilfe auch solche Beträge.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Krankenhilfe)